Staatshaftung wegen verspäteter Umsetzung einer Richtlinie : EuGH C-373/95 v.10.7.1997 - Maso

Ein Mitgliedstaat darf nach den Art.4 III und 10 Richtlinie 80/987/EWG den gleichzeitigen Bezug der durch die Richtlinie garantierten Beträge und einer Entschädigung wie der Mobilitätsentschädigung i.S. der Art.4 und 16 des Gesetzes Nr.223 vom 23.7.1991, die der Sicherstellung des Lebensunterhalts e...

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (8 (1997) Nr.17 S.530-534)
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 10.09.1997
Erscheinungsjahr:1997
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.51:352/354 Haftung, öffentliche
340.132 Rechtsangleichung
351.83 Entgeltsicherung
341.018 Gemeinschaftsrecht, Europäisches
34.038 Rechtsprechung
Region:EU
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Ein Mitgliedstaat darf nach den Art.4 III und 10 Richtlinie 80/987/EWG den gleichzeitigen Bezug der durch die Richtlinie garantierten Beträge und einer Entschädigung wie der Mobilitätsentschädigung i.S. der Art.4 und 16 des Gesetzes Nr.223 vom 23.7.1991, die der Sicherstellung des Lebensunterhalts eines entlassenen Arbeitnehmers in den drei Monaten dient, die auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgen, nicht ausschliessen.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog