BGH erlaubt Deal im Strafprozess : Strafe darf aber nicht schon vor dem urteil genau feststehen / 4 Str 240/97

Verständigungen über die zu verhängende Strafe für den Fall eines Geständnisses seien rechtlich unbedenklich, wenn das Recht des Angeklagten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren und der Grundsatz der Öffentlichkeit einer Hauptverhandlung berücksichtigt würden.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Süddeutsche Zeitung
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 29.08.1997
Erscheinungsjahr:1997
Sprache:Deutsch
Klassifikation:343.1 Strafprozessordnung
343.24/.29 Strafe
34.038 Rechtsprechung
Region:Deutschland
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
Tags: Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
Beschreibung
Zusammenfassung:Verständigungen über die zu verhängende Strafe für den Fall eines Geständnisses seien rechtlich unbedenklich, wenn das Recht des Angeklagten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren und der Grundsatz der Öffentlichkeit einer Hauptverhandlung berücksichtigt würden.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog