Verjährung von Überstunden bei Freizeitausgleich : OLG Wien 10 Ra 114/97a v.23.6.1997, Revision unzulässig

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Verrechnung offener Überstunden und zusätzlich zu gewährender Freizeit ohne nähere Absprache gewissermassen "in laufender Rechnung", tritt -ähnlich wie bei einer Kontokorrentabrede - eine Fälligkeit des jeweiligen Überstundenguthabens nicht ein...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 23.09.1997
Erscheinungsjahr:1997
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.814 Überstunde
331.845 Freizeit
331.13 Kündigung: Arbeit
347.439 Verjährung
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Verrechnung offener Überstunden und zusätzlich zu gewährender Freizeit ohne nähere Absprache gewissermassen "in laufender Rechnung", tritt -ähnlich wie bei einer Kontokorrentabrede - eine Fälligkeit des jeweiligen Überstundenguthabens nicht ein und die Verjährung beginnt erst dann zu laufen, wenn der Arbeitnehmer ein Freizeitausgleichsguthaben vereinbarungsgemäss verbrauchen müsste oder wenn feststeht, dass die von den Parteien bisher erwartete künftige Verrechnung nicht mehr möglich ist.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog