Mitteilung der Schwangerschaftsvermutung : ASG Wien 6 Cga 152/96g v.19.6.1997

Während § 3 Abs.4 MSchG die Arbeitnehmerin zu einer umfassenden Mitteilungs- und Nachweispflicht ihrer Schwangerschaft anhält, sieht § 10 Abs.2 MSchG darüber hinaus für den Einwand der Schwangerschaft innerhalb der 5-tägigen Nachholfrist auch den Nachweis einer etwaigen Vermutung vor. Daraus lässt s...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (Nr.4866)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 02.09.1997
Erscheinungsjahr:1997
Sprache:Deutsch
Klassifikation:351.83 Mutterschutz
331.13 Kündigung: Arbeit
65.012.45 Unternehmensinformation
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Beschreibung
Zusammenfassung:Während § 3 Abs.4 MSchG die Arbeitnehmerin zu einer umfassenden Mitteilungs- und Nachweispflicht ihrer Schwangerschaft anhält, sieht § 10 Abs.2 MSchG darüber hinaus für den Einwand der Schwangerschaft innerhalb der 5-tägigen Nachholfrist auch den Nachweis einer etwaigen Vermutung vor. Daraus lässt sich ableiten, dass die Arbeitnehmerin für einen verzögerten Einwand über die 5 Tage hinaus, insbesondere wenn sie erst 6 Wochen nach der Kündigungszustellung und bereits in der 17.Schwangerschaftswoche ihre Schwangerschaft bekannt gibt, den Mangel einer Vermutung ebenso nachzuweisen hat.
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Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog