AngG § 27 Z.2 : OGH 8 Ob A 2102/96t v.12.9.1996

Die Verwirklichung des Entlassungsgrundes der Unfähigkeit setzt schlechthin Unverwendbarkeit des Arbeitnehmers voraus. Die Behauptung allein, der Arbeitnehmer habe etwa ein halbes Jahr hindurch das vorgegebene Arbeitsziel nicht erreicht, stellt diesen Entlassungsgrund nicht ausreichend dar.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 11.07.1997
Erscheinungsjahr:1997
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Entlassung: Arbeit
368-013 Arbeitsunfähigkeit
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Anmerkungen:Level: 2 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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