Zeitguthaben für Nachtschwerarbeit : OLG Wien 10 Ra 61/97g v.28.4.1997

In ähnlicher Weise wie in Art V § 3 NSchG-Nov 1992 ist § 4 Abs 1 UrlG geregelt. Auf V § 3 NSchG-Nov 1992 angewandt bedeutet dies, dass das Zeitguthaben, auch wenn es 6 Monate nach seinem Entstehen noch nicht verbraucht wurde, weder verjährt noch verfällt; es ist vielmehr auch nach Ende eines Karenzu...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst ((1997) Nr.4843)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 10.06.1997
Erscheinungsjahr:1997
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.021.812.2 Nachtarbeit
331.021.812.2 Schwerarbeit
331.817.8 Karenzurlaub
347.439 Verjährung
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.021.812.2 Nachtarbeit Dokument Nr. A-905006 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage