Verfallsfrist bei Lohnüberweisung auf Girokonto : OGH 8 Ob A 2286/96a v.17.10.1006

Die Verpflichtung des § 20 Z 1 KV-Bäckergewerbe, der Arbeitnehmer habe bei der Auszahlung des Arbeitsentgelts den ausgewiesenen Betrag sofort vor dem Auszahlenden nachzuprüfen und anderenfalls unverzüglich zu reklamieren, wird durch den dem Inhaber eines Girokontos leicht möglichen Vergleich des aus...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (51 (1997) Nr.4839)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 21.05.1997
Erscheinungsjahr:1997
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.21 Lohnauszahlung
658.321.1 Gehaltsauszahlung, bargeldlose
347.439 Verjährung
331.116 Kollektivvertrag
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Die Verpflichtung des § 20 Z 1 KV-Bäckergewerbe, der Arbeitnehmer habe bei der Auszahlung des Arbeitsentgelts den ausgewiesenen Betrag sofort vor dem Auszahlenden nachzuprüfen und anderenfalls unverzüglich zu reklamieren, wird durch den dem Inhaber eines Girokontos leicht möglichen Vergleich des auszuzahlenden Nettobetrages mit der Gutschrift auf seinem Konto ersetzt. § 20 Z KV-Bäckergewerbe (Verfallsklausel) ist davon unabhängig anwendbar. Den Partnern des Dienstverhältnisses wird es durch die überholte, auf den Auszahlungsvorgang in Barem bezogenen Regelung nicht verwehrt, eine unbare Entgeltzahlung zu vereinbaren.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog