Verfallsfrist bei Lohnüberweisung auf Girokonto : OGH 8 Ob A 2286/96a v.17.10.1006
Die Verpflichtung des § 20 Z 1 KV-Bäckergewerbe, der Arbeitnehmer habe bei der Auszahlung des Arbeitsentgelts den ausgewiesenen Betrag sofort vor dem Auszahlenden nachzuprüfen und anderenfalls unverzüglich zu reklamieren, wird durch den dem Inhaber eines Girokontos leicht möglichen Vergleich des aus...
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Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (51 (1997) Nr.4839)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 21.05.1997 |
Erscheinungsjahr: | 1997 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.21 Lohnauszahlung
658.321.1 Gehaltsauszahlung, bargeldlose 347.439 Verjährung 331.116 Kollektivvertrag 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Die Verpflichtung des § 20 Z 1 KV-Bäckergewerbe, der Arbeitnehmer habe bei der Auszahlung des Arbeitsentgelts den ausgewiesenen Betrag sofort vor dem Auszahlenden nachzuprüfen und anderenfalls unverzüglich zu reklamieren, wird durch den dem Inhaber eines Girokontos leicht möglichen Vergleich des auszuzahlenden Nettobetrages mit der Gutschrift auf seinem Konto ersetzt. § 20 Z KV-Bäckergewerbe (Verfallsklausel) ist davon unabhängig anwendbar. Den Partnern des Dienstverhältnisses wird es durch die überholte, auf den Auszahlungsvorgang in Barem bezogenen Regelung nicht verwehrt, eine unbare Entgeltzahlung zu vereinbaren. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |