Staatsdienst muss für EU-Ausländer offen sein : Ausnahme nur für hoheitliche Aufgaben / EuGH-Urteil C-473/93, C-173/94, C-290/94
Nach dem Urteil der Richter können Bewerber aus anderen EU-Ländern nur von eindeutig hoheitlichen Aufgaben ausgeschlossen werden. Alle übrigen Zweige des öffentlichen Dienstes, insbesondere das Schulwesen, müssten Staatsangehörigen aus den anderen Mitgliedsländern offenstehen.
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Veröffentlicht in: | Frankfurter Allgemeine Zeitung |
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Ort / Verlag / Datum: | Deutschland, 03.07.1996 |
Erscheinungsjahr: | 1996 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 35.08 Dienst, öffentlicher
342.721.6 Freizügigkeit, berufliche 35.082.38 Beamte: Anstellung 34.038 Rechtsprechung |
Region: | EU
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 2 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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