Staatsdienst muss für EU-Ausländer offen sein : Ausnahme nur für hoheitliche Aufgaben / EuGH-Urteil C-473/93, C-173/94, C-290/94

Nach dem Urteil der Richter können Bewerber aus anderen EU-Ländern nur von eindeutig hoheitlichen Aufgaben ausgeschlossen werden. Alle übrigen Zweige des öffentlichen Dienstes, insbesondere das Schulwesen, müssten Staatsangehörigen aus den anderen Mitgliedsländern offenstehen.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Frankfurter Allgemeine Zeitung
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 03.07.1996
Erscheinungsjahr:1996
Sprache:Deutsch
Klassifikation:35.08 Dienst, öffentlicher
342.721.6 Freizügigkeit, berufliche
35.082.38 Beamte: Anstellung
34.038 Rechtsprechung
Region:EU
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Beschreibung
Zusammenfassung:Nach dem Urteil der Richter können Bewerber aus anderen EU-Ländern nur von eindeutig hoheitlichen Aufgaben ausgeschlossen werden. Alle übrigen Zweige des öffentlichen Dienstes, insbesondere das Schulwesen, müssten Staatsangehörigen aus den anderen Mitgliedsländern offenstehen.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog