Staatshaftung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft

Nach Auffassung des EuGH sind die Mitgliedstaaten der EG verpflichtet, Schadenersatz zu leisten, wenn eines ihrer Organe das Gemeinschaftsrecht hinreichend qualifiziert verletzt hat. Rebhahn geht auf Inhalte, Begründung und Folgen dieser neuen Haftung näher ein.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Juristische Blätter (118 (1996) Nr.12 S.749-763)
VerfasserIn: Rebhahn, Robert
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 01.12.1996
Erscheinungsjahr:1996
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.51:352/354 Haftung, öffentliche
341.018 Gemeinschaftsrecht, Europäisches
340.132 Rechtsangleichung
34.038 Rechtsprechung
341.176 EUGH
Region:EU
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