Staatshaftung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft
Nach Auffassung des EuGH sind die Mitgliedstaaten der EG verpflichtet, Schadenersatz zu leisten, wenn eines ihrer Organe das Gemeinschaftsrecht hinreichend qualifiziert verletzt hat. Rebhahn geht auf Inhalte, Begründung und Folgen dieser neuen Haftung näher ein.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Juristische Blätter (118 (1996) Nr.12 S.749-763)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 01.12.1996 |
Erscheinungsjahr: | 1996 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.51:352/354 Haftung, öffentliche
341.018 Gemeinschaftsrecht, Europäisches 340.132 Rechtsangleichung 34.038 Rechtsprechung 341.176 EUGH |
Region: | EU
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Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 347.51:352/354 Haftung, öffentliche | Dokument Nr. A-896094 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |