Anmeldung von Überstundenentgelt im Konkurs : OGH 8 Ob 31/95 v.29.2.1996

Auch bei Anlegung eines strengen Massstabes darf nicht übersehen werden, dass der in der Forderungsanmeldung des Arbeitnehmers verwendete Ausdruck "Lohn" nicht anders als das für die Dienstleistung gebührende Entgelt im Sinne des § 6 AngG verstanden werden kann.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 14.02.1997
Erscheinungsjahr:1997
Sprache:Deutsch
Klassifikation:351.83 Entgeltsicherung
331.814 Überstunde
331.2 Gehalt
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 351.83 Entgeltsicherung Dokument Nr. A-895449 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage