Anmeldung von Überstundenentgelt im Konkurs : OGH 8 Ob 31/95 v.29.2.1996
Auch bei Anlegung eines strengen Massstabes darf nicht übersehen werden, dass der in der Forderungsanmeldung des Arbeitnehmers verwendete Ausdruck "Lohn" nicht anders als das für die Dienstleistung gebührende Entgelt im Sinne des § 6 AngG verstanden werden kann.
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Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst |
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 14.02.1997 |
Erscheinungsjahr: | 1997 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 351.83 Entgeltsicherung
331.814 Überstunde 331.2 Gehalt 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Auch bei Anlegung eines strengen Massstabes darf nicht übersehen werden, dass der in der Forderungsanmeldung des Arbeitnehmers verwendete Ausdruck "Lohn" nicht anders als das für die Dienstleistung gebührende Entgelt im Sinne des § 6 AngG verstanden werden kann. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |