Anmeldung von Überstundenentgelt im Konkurs : OGH 8 Ob 31/95 v.29.2.1996

Auch bei Anlegung eines strengen Massstabes darf nicht übersehen werden, dass der in der Forderungsanmeldung des Arbeitnehmers verwendete Ausdruck "Lohn" nicht anders als das für die Dienstleistung gebührende Entgelt im Sinne des § 6 AngG verstanden werden kann.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 14.02.1997
Erscheinungsjahr:1997
Sprache:Deutsch
Klassifikation:351.83 Entgeltsicherung
331.814 Überstunde
331.2 Gehalt
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Auch bei Anlegung eines strengen Massstabes darf nicht übersehen werden, dass der in der Forderungsanmeldung des Arbeitnehmers verwendete Ausdruck "Lohn" nicht anders als das für die Dienstleistung gebührende Entgelt im Sinne des § 6 AngG verstanden werden kann.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog