Zum vorzeitigen Austritt eines Arbeitnehmers im Konkurs : OGH 8 Ob S 4/96 v.25.4.1996
Ein Arbeitnehmer kann sich dem Masseverwalter gegenüber nicht auf den Austrittsgrund des § 26 Z.2 AngG berufen, wenn Arbeitsentgelt vor Konkurseröffnung nicht bezahlt wurde. Zwar wird grundsätzlich der Austrittsgrund perpetuiert, solange der Entgeltrückstand besteht. Ein Masseverwalter darf jedoch v...
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Veröffentlicht in: | Zeitschrift für Insolvenzrecht und Kreditschutz (2 (1996) Nr.4)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 01.08.1996 |
Erscheinungsjahr: | 1996 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.736 Konkursrecht
331.13 Austritt: Arbeit 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 2 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Ein Arbeitnehmer kann sich dem Masseverwalter gegenüber nicht auf den Austrittsgrund des § 26 Z.2 AngG berufen, wenn Arbeitsentgelt vor Konkurseröffnung nicht bezahlt wurde. Zwar wird grundsätzlich der Austrittsgrund perpetuiert, solange der Entgeltrückstand besteht. Ein Masseverwalter darf jedoch vom Gemeinschuldner verursachte Rückstände nicht sofort und vollständig bezahlen, weshalb er kein Entgelt "vorenthält". |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |