Zum vorzeitigen Austritt eines Arbeitnehmers im Konkurs : OGH 8 Ob S 4/96 v.25.4.1996

Ein Arbeitnehmer kann sich dem Masseverwalter gegenüber nicht auf den Austrittsgrund des § 26 Z.2 AngG berufen, wenn Arbeitsentgelt vor Konkurseröffnung nicht bezahlt wurde. Zwar wird grundsätzlich der Austrittsgrund perpetuiert, solange der Entgeltrückstand besteht. Ein Masseverwalter darf jedoch v...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Zeitschrift für Insolvenzrecht und Kreditschutz (2 (1996) Nr.4)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 01.08.1996
Erscheinungsjahr:1996
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.736 Konkursrecht
331.13 Austritt: Arbeit
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 2 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Ein Arbeitnehmer kann sich dem Masseverwalter gegenüber nicht auf den Austrittsgrund des § 26 Z.2 AngG berufen, wenn Arbeitsentgelt vor Konkurseröffnung nicht bezahlt wurde. Zwar wird grundsätzlich der Austrittsgrund perpetuiert, solange der Entgeltrückstand besteht. Ein Masseverwalter darf jedoch vom Gemeinschuldner verursachte Rückstände nicht sofort und vollständig bezahlen, weshalb er kein Entgelt "vorenthält".
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Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog