Bundesgerichtshof untersagt Klausel in Verträgen mit Fitnessstudios : Wer verhindert ist, muss nicht zahlen / "Unangemessene Benachteiligung" / XII ZR 55/95 v.23.10.1996

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Frankfurter Fitnessstudio in den Geschäftsbedingungen seiner Verträge mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten diese Klausel verwendet / Zwar sei davon auszugehen, dass bei einem Fitness-Vertrag sich Elemente eines Dienst- und eines Mietvertrages vermischen....

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Frankfurter Allgemeine Zeitung
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 21.11.1996
Erscheinungsjahr:1996
Sprache:Deutsch
Klassifikation:65.02 Geschäftsbedingung
796 Sport
347.45 Konsumentenschutz
34.038 Rechtsprechung
Region:Deutschland
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Frankfurter Fitnessstudio in den Geschäftsbedingungen seiner Verträge mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten diese Klausel verwendet / Zwar sei davon auszugehen, dass bei einem Fitness-Vertrag sich Elemente eines Dienst- und eines Mietvertrages vermischen. Allerdings könne sich das Fitness-Studio nicht auf die allgemeine mietrechtliche Regelung stützen.
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Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog