Umsetzung von Richtlinien : EuGH, Urt.v.12.9.1996 - verb. Rs. C-58/95, S-112/95, C-119/95, C-123/95, C-140/95, C-141/95, C-15495 u. C-157/95

Die Art. 5 und 189 III EGV sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verbieten, Strafsanktionen anzuwenden, um die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18.3.1991 zur Änderung der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle in zweckdienlicher Weise zu g...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (7 (1996) Nr.21 S.659-660)
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 10.11.1996
Erscheinungsjahr:1996
Sprache:Deutsch
Klassifikation:343.78 Umweltstrafrecht
340.132 Rechtsangleichung
340.148 Recht, nationales
341.018 Gemeinschaftsrecht, Europäisches
34.038 Rechtsprechung
Region:EU
Italien
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Beschreibung
Zusammenfassung:Die Art. 5 und 189 III EGV sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verbieten, Strafsanktionen anzuwenden, um die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18.3.1991 zur Änderung der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle in zweckdienlicher Weise zu gewährleisten, sofern diese Sanktionen denen entsprechen, die für nach Art und Schwere gleiche Verstösse gegen nationales Recht gelten, und sofern sie jedenfalls wirksam, verhältnismässig und abschreckend sind.
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Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog