Dienstvertrag und Dienstzettel : ASG Wien 10 Cga 240/95a v.5.3.1996 bestätigt durch OLG Wien 10 Ra 186/96p v.30.9.1996, Revision unzulässig

Dienstzettel geben nur etwas bereits Vereinbartes wieder und vermögen daher gemachte Vereinbarungen, z.B. betreffend Kündigungsfristen oder Kündigungstermine, auch dann nicht abzuändern oder zu ersetzen, wenn der Arbeitnehmer unter den Dienstzettel seine Unterschrift setzt, weil diese nur eine Bestä...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 12.11.1996
Erscheinungsjahr:1996
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.123 Arbeitspapiere
331.116 Arbeitsvertrag
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Beschreibung
Zusammenfassung:Dienstzettel geben nur etwas bereits Vereinbartes wieder und vermögen daher gemachte Vereinbarungen, z.B. betreffend Kündigungsfristen oder Kündigungstermine, auch dann nicht abzuändern oder zu ersetzen, wenn der Arbeitnehmer unter den Dienstzettel seine Unterschrift setzt, weil diese nur eine Bestätigung des Erhalts des Dienstzettels darstellt, aber nicht als Willenserklärung zu werten ist, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht auf die die ursprüngliche Vertragsvereinbarung abändernden Passagen des Dienstzettels ausdrücklich hingewiesen und ihn über daraus erfliessende Nachteile im unklaren gelassen hat.
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Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog