Studium für beruflichen Aufstieg : VwGH 95/15/0038 v.23.5.1996

Dass die Bank dem Bankbeamten für den Fall des erfolgreichen Abschlusses der betriebswirtschaftlichen Studienrichtung die Leitung der Stabsstelle "Betriebs- und EDV-Organisation" in Aussicht gestellt hat, macht den Besuch der Universität noch nicht zur Berufsfortbildung.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 13.09.1996
Erscheinungsjahr:1996
Sprache:Deutsch
Klassifikation:377.4 Fortbildung
378.14 Studium
336.2.026 Steuerbegünstigung
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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