Studium für beruflichen Aufstieg : VwGH 95/15/0038 v.23.5.1996

Dass die Bank dem Bankbeamten für den Fall des erfolgreichen Abschlusses der betriebswirtschaftlichen Studienrichtung die Leitung der Stabsstelle "Betriebs- und EDV-Organisation" in Aussicht gestellt hat, macht den Besuch der Universität noch nicht zur Berufsfortbildung.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 13.09.1996
Erscheinungsjahr:1996
Sprache:Deutsch
Klassifikation:377.4 Fortbildung
378.14 Studium
336.2.026 Steuerbegünstigung
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Beschreibung
Zusammenfassung:Dass die Bank dem Bankbeamten für den Fall des erfolgreichen Abschlusses der betriebswirtschaftlichen Studienrichtung die Leitung der Stabsstelle "Betriebs- und EDV-Organisation" in Aussicht gestellt hat, macht den Besuch der Universität noch nicht zur Berufsfortbildung.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog