Werdegang eines Gruppenpraxengesetzes - was hat sich durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1.März 1996 geändert?

Ambulatorien sind handelskammerzugehörig - ärztliche Gruppenpraxen nach dem Wunsch der Ärztekammer ärztekammerzugehörig.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Soziale Sicherheit (49 (1996) Nr.6)
VerfasserIn: Scholz, Peter
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 01.06.1996
Erscheinungsjahr:1996
Sprache:Deutsch
Klassifikation:614.253 Ärzte: Zusammenarbeit
361.1 Gesundheitsfürsorge
351.77 Gesundheitspolitik
061.1:380.15 WK
061.1:614.2 Ärztekammer
615.851 Psychotherapie
614.23 Arzt
61 Medizin
368.42 Krankenversicherung (SV)
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Ambulatorien sind handelskammerzugehörig - ärztliche Gruppenpraxen nach dem Wunsch der Ärztekammer ärztekammerzugehörig.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog