Disziplinarordnung ÖBB: Unverzüglichkeit der Entlassung : OGH 8 Ob A 299/95 v.18.1.1996

Wegen der massiven Möglichkeit des Dienstgebers zur Einflussnahme auf den Gang des Verfahrens und die Gestion des Disziplinaranwalts sind Erklärungen des Disziplinaranwalts dem Dienstgeber zuzurechnen. Die Disziplinarkammer ist daher an Erklärungen des Disziplinaranwalts als Höchstausmass der von ih...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Ecolex (7 (1996) Nr.4)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 01.04.1996
Erscheinungsjahr:1996
Sprache:Deutsch
Klassifikation:35.083.12 Beamte: Disziplinarmittel
656.2 ÖBB
331.13 Entlassung: Arbeit
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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