EU-Recht kein Massstab der Gesetzesprüfung durch den VfGH?

Holzinger, nunmehr Mitglied des Verfassungsgerichtshofes (VfGH), folgt dabei streng dem Wortlaut der Verfassung und meint, die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit einer Verordnung oder eines Gesetzes könne nicht unter die Begriffe "Gesetzwidrigkeit" bzw. "Verfassungswidrigkeit" der Art...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Die Presse
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 05.02.1996
Erscheinungsjahr:1996
Sprache:Deutsch
Aktive Person:Holzinger, Gerhart
Klassifikation:342.4 Bundesverfassung
340.148 Recht, nationales
341.018 Gemeinschaftsrecht, Europäisches
340.113 Rechtsordnung
Region:Österreich
EU
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Anmerkungen:Level: 2 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Holzinger, nunmehr Mitglied des Verfassungsgerichtshofes (VfGH), folgt dabei streng dem Wortlaut der Verfassung und meint, die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit einer Verordnung oder eines Gesetzes könne nicht unter die Begriffe "Gesetzwidrigkeit" bzw. "Verfassungswidrigkeit" der Artikel 139 und 140 B-VG subsumiert werden. Der Verfassungsgesetzgeber habe den Beitrittsvertrag und das Gemeinschaftsrecht eben gerade nicht rangmässig in den Stufenbau einordnen wollen, so Holzinger.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog