Aufklärungspflicht der drittfinanzierenden Bank : OGH 27.7.1995, 1 Ob 588/95

Bei risikoträchtigen Geschäften findet ein Einwendungsdurchgriff nur statt, wenn sich die Bank am finanzierten Geschäft über die Rolle als Finanzierer hinausgehend beteiligt hat. Wer eine risikoträchtige Beteiligung erwirbt, dem muss klar sein, dass dies nicht ohne jedes eigene Risiko geschieht. Der...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Bank-Archiv (44 (1996) Nr.3 S.228-233)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 01.03.1996
Erscheinungsjahr:1996
Sprache:Deutsch
Klassifikation:336.77 Kredit
336.714 Investmentgesellschaft
347.51 Haftpflicht
336.71 Bank
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Bei risikoträchtigen Geschäften findet ein Einwendungsdurchgriff nur statt, wenn sich die Bank am finanzierten Geschäft über die Rolle als Finanzierer hinausgehend beteiligt hat. Wer eine risikoträchtige Beteiligung erwirbt, dem muss klar sein, dass dies nicht ohne jedes eigene Risiko geschieht. Der Erfolg der finanzierten Vermögensanlage wird nicht Inhalt des Kreditgeschäfts: der Irrtum darüber ist daher kein Geschäftsirrtum.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog