Aufklärungspflicht der drittfinanzierenden Bank : OGH 27.7.1995, 1 Ob 588/95
Bei risikoträchtigen Geschäften findet ein Einwendungsdurchgriff nur statt, wenn sich die Bank am finanzierten Geschäft über die Rolle als Finanzierer hinausgehend beteiligt hat. Wer eine risikoträchtige Beteiligung erwirbt, dem muss klar sein, dass dies nicht ohne jedes eigene Risiko geschieht. Der...
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Veröffentlicht in: | Bank-Archiv (44 (1996) Nr.3 S.228-233)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 01.03.1996 |
Erscheinungsjahr: | 1996 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 336.77 Kredit
336.714 Investmentgesellschaft 347.51 Haftpflicht 336.71 Bank 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Bei risikoträchtigen Geschäften findet ein Einwendungsdurchgriff nur statt, wenn sich die Bank am finanzierten Geschäft über die Rolle als Finanzierer hinausgehend beteiligt hat. Wer eine risikoträchtige Beteiligung erwirbt, dem muss klar sein, dass dies nicht ohne jedes eigene Risiko geschieht. Der Erfolg der finanzierten Vermögensanlage wird nicht Inhalt des Kreditgeschäfts: der Irrtum darüber ist daher kein Geschäftsirrtum. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |