Annahme einer Lebensgemeinschaft bei Scheinmeldung : VwGH 92/08/0076 v.5.9.1995

(AIVG § 27 Abs.2, § 39 idF BGBI. Nr.594/1983). Eine sogenannte Scheinmeldung, also eine Meldung ohne entsprechende Unterkunftnahme, die lediglich dazu dienen sollte, der Mutter und deren Kindern ein Eintrittsrecht nach dem Mietrechtsgesetz in die Wohnung des Kindesvaters zu ermöglichen, ist für die...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst ((1996) Nr.4736)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 10.04.1996
Erscheinungsjahr:1996
Sprache:Deutsch
Klassifikation:362.173 Karenzgeld
36.05 Sozialhilfe
347.453 Mietrecht
347.628 Lebensgemeinschaft
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
Tags: Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
Beschreibung
Zusammenfassung:(AIVG § 27 Abs.2, § 39 idF BGBI. Nr.594/1983). Eine sogenannte Scheinmeldung, also eine Meldung ohne entsprechende Unterkunftnahme, die lediglich dazu dienen sollte, der Mutter und deren Kindern ein Eintrittsrecht nach dem Mietrechtsgesetz in die Wohnung des Kindesvaters zu ermöglichen, ist für die Annahme einer Lebensgemeinschaft nicht ausreichend. Auf der Basis dieser Rechtslage ist weder der Umstand, dass der Kindesvater auch der Vater eines zweiten Kindes der gleichen Mutter ist, noch der Abschluss einer Lebensversicherung zugunsten der Mutter und deren Kinder geeignet, das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zu erweisen.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog