Annahme einer Lebensgemeinschaft bei Scheinmeldung : VwGH 92/08/0076 v.5.9.1995
(AIVG § 27 Abs.2, § 39 idF BGBI. Nr.594/1983). Eine sogenannte Scheinmeldung, also eine Meldung ohne entsprechende Unterkunftnahme, die lediglich dazu dienen sollte, der Mutter und deren Kindern ein Eintrittsrecht nach dem Mietrechtsgesetz in die Wohnung des Kindesvaters zu ermöglichen, ist für die...
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Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst ((1996) Nr.4736)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 10.04.1996 |
Erscheinungsjahr: | 1996 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 362.173 Karenzgeld
36.05 Sozialhilfe 347.453 Mietrecht 347.628 Lebensgemeinschaft 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | (AIVG § 27 Abs.2, § 39 idF BGBI. Nr.594/1983). Eine sogenannte Scheinmeldung, also eine Meldung ohne entsprechende Unterkunftnahme, die lediglich dazu dienen sollte, der Mutter und deren Kindern ein Eintrittsrecht nach dem Mietrechtsgesetz in die Wohnung des Kindesvaters zu ermöglichen, ist für die Annahme einer Lebensgemeinschaft nicht ausreichend. Auf der Basis dieser Rechtslage ist weder der Umstand, dass der Kindesvater auch der Vater eines zweiten Kindes der gleichen Mutter ist, noch der Abschluss einer Lebensversicherung zugunsten der Mutter und deren Kinder geeignet, das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zu erweisen. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |