Ansammeln von Gerümpel und Unrat durch Hausbesorger : OGH 9 Ob A 32/95 v.26.4.1995

(HBG § 18 Abs.5 lit.b) / Das Ansammeln von Gerümpel und Unrat durch einen Hausbesorger stellt einen Kündigungsgrund dar, wobei für die hiefür notwendige Verwaltung auch eine Klage auf Beseitigung des Gerümpels ausreicht.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1995)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 04.08.1995
Erscheinungsjahr:1995
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Kündigung: Arbeit
647.213 Hausbesorger
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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