Niederlassungsort der Akkreditivbank : OGH 1 Ob 554/94 v.22.6.1994

Das Akkreditivverhältnis ist auch dann nach dem Recht am Niederlassungsort der Akkreditivbank zu beurteilen, wenn diese sich einer Abwicklungsbank bedient. Österreichische Gerichte sind dann zuständig, wenn die den Gegenstand des Sicherungsantrages bildende Forderung sich gegen einen inländischen Dr...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Bank-Archiv (44 (1996) Nr.1 S.64-69)
VerfasserIn: Avancini, Peter
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 01.01.1996
Erscheinungsjahr:1996
Sprache:Deutsch
Klassifikation:336.766 Zahlungsverkehr, internationaler
347.98 Gericht: Zuständigkeit
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Das Akkreditivverhältnis ist auch dann nach dem Recht am Niederlassungsort der Akkreditivbank zu beurteilen, wenn diese sich einer Abwicklungsbank bedient. Österreichische Gerichte sind dann zuständig, wenn die den Gegenstand des Sicherungsantrages bildende Forderung sich gegen einen inländischen Drittschuldner richtet. Nur bei rechtsmissbräuchlicher oder arglistiger Inanspruchnahme des Akkreditivs und evident erbrachtem Nachweis des Missbrauchs kann die Verfügung über die Akkreditivsumme und die Auszahlung untersagt werden.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog