Niederlassungsort der Akkreditivbank : OGH 1 Ob 554/94 v.22.6.1994
Das Akkreditivverhältnis ist auch dann nach dem Recht am Niederlassungsort der Akkreditivbank zu beurteilen, wenn diese sich einer Abwicklungsbank bedient. Österreichische Gerichte sind dann zuständig, wenn die den Gegenstand des Sicherungsantrages bildende Forderung sich gegen einen inländischen Dr...
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Bank-Archiv (44 (1996) Nr.1 S.64-69)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 01.01.1996 |
Erscheinungsjahr: | 1996 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 336.766 Zahlungsverkehr, internationaler
347.98 Gericht: Zuständigkeit 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Das Akkreditivverhältnis ist auch dann nach dem Recht am Niederlassungsort der Akkreditivbank zu beurteilen, wenn diese sich einer Abwicklungsbank bedient. Österreichische Gerichte sind dann zuständig, wenn die den Gegenstand des Sicherungsantrages bildende Forderung sich gegen einen inländischen Drittschuldner richtet. Nur bei rechtsmissbräuchlicher oder arglistiger Inanspruchnahme des Akkreditivs und evident erbrachtem Nachweis des Missbrauchs kann die Verfügung über die Akkreditivsumme und die Auszahlung untersagt werden. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |