Keine Veränderung der Auflösungsart durch geringfügige Verschiebung des Kündigungstermins : OGH 8 Ob A 310/95 v.30.11.1995
(AngG § 23 Abs.7) / Eine geringfügige Korrektur des Kündigungstermins nach einer Arbeitnehmerkündigung auf Wunsch des Arbeitgebers zur Einschulung eines Nachfolgers gegen eine entsprechende zusätzliche Entlohnung (freiwillige Abfertigung) bewirkt keine Änderung der Auflösungsart in eine einvernehmli...
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Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst |
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 06.02.1996 |
Erscheinungsjahr: | 1996 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.13 Kündigung: Arbeit
347.439 Vertragsauflösung 331.133 Abfertigung: Arbeitnehmer 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | (AngG § 23 Abs.7) / Eine geringfügige Korrektur des Kündigungstermins nach einer Arbeitnehmerkündigung auf Wunsch des Arbeitgebers zur Einschulung eines Nachfolgers gegen eine entsprechende zusätzliche Entlohnung (freiwillige Abfertigung) bewirkt keine Änderung der Auflösungsart in eine einvernehmliche Auflösung und löst auch keinen gesetzlichen Abfertigungsanspruch aus. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |