Beginn der Kündigungsanfechtungsfrist : OGH 8 Ob A 266/95 v.14.9.1995 in Bestätigung von OLG Wien 9 Ra 16/95 v.3.4.1995

Arb VG § 105 Abs.4. Die Frist für die Anfechtung durch den Betriebsrat kann frühestens mit dem Zugang der Kündigung an den Arbeitnehmer und nicht durch eine vorzeitige Verständigung des Betriebsrats vom Ausspruch der Kündigung in Gang gesetzt werden.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst ((1995) Nr.4703)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 12.12.1995
Erscheinungsjahr:1995
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.135 Kündigungsfrist
331.13 Kündigung: Arbeit
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Arb VG § 105 Abs.4. Die Frist für die Anfechtung durch den Betriebsrat kann frühestens mit dem Zugang der Kündigung an den Arbeitnehmer und nicht durch eine vorzeitige Verständigung des Betriebsrats vom Ausspruch der Kündigung in Gang gesetzt werden.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog