Anspruchslohn von nicht in einem Lehrberuf Auszubildenden : VGH 93/08/0141 v.16.5.1995

Wird ein 'Lehrling' in einem Betrieb (Rechtsanwaltskanzlei) nicht zu einem in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberuf etwa 'Bürokaufmann', sondern z.B. zum Rechtsanwaltsgehilfen ausgebildet, richtet sich sein Anspruchslohn nicht nach der Lehrlingen gebührenden Lehrlingsentschäd...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1995)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 13.09.1995
Erscheinungsjahr:1995
Sprache:Deutsch
Klassifikation:377 Berufsausbildung
331.2 Lohn
331.116 Kollektivvertrag
347.965 Rechtsanwalt
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 2 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Wird ein 'Lehrling' in einem Betrieb (Rechtsanwaltskanzlei) nicht zu einem in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberuf etwa 'Bürokaufmann', sondern z.B. zum Rechtsanwaltsgehilfen ausgebildet, richtet sich sein Anspruchslohn nicht nach der Lehrlingen gebührenden Lehrlingsentschädigung, sondern nach den Mindestsätzen des Kollektivvertrages (für Rechtsanwaltsangestellte).
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog