Wer keinen Schaden hat, hat doch den Spott? : Bemerkungen zu OGH 23.3.1995 6 Ob 550/95
Der Inhaberin eines Girokontos wurden aus einem versperrten Pkw 27 unausgefüllte Scheckformulare sowie die Scheckkarte gestohlen. Mehrere Schecks wurden mit gefälschten Unterschriften bei einer ausländischen Bank präsentiert und eingelöst. Die Schecks hätten nach Ansicht des Klägers wegen rechtzeiti...
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Wirtschaftsrechtliche Blätter (9 (1995) Nr.10 S.389-395)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 10.1995 |
Erscheinungsjahr: | 1995 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 336.717 Zahlungsverkehr, bargeldloser
343.711 Diebstahl 347.513 Schadenersatz 336.71 Bank 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Der Inhaberin eines Girokontos wurden aus einem versperrten Pkw 27 unausgefüllte Scheckformulare sowie die Scheckkarte gestohlen. Mehrere Schecks wurden mit gefälschten Unterschriften bei einer ausländischen Bank präsentiert und eingelöst. Die Schecks hätten nach Ansicht des Klägers wegen rechtzeitiger Diebstahlsmeldung und wegen erkennbaren Abweichens der Ausstellerunterschriften von der Unterschrift der Kontoinhaberin laut Unterschriftsprobe nicht eingelöst werden dürfen. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |