Überprüfung von Disziplinarverfahren : OLG Wien 7 Ra 34/95 v.17.5.1995, Revision unzulässig

(ArbVG § 102) / Wurde ein Disziplinarverfahren nicht seiner verfahrensrechtlichen Grundlage entsprechend wirksam beendet, ist es der gerichtlichen Überprüfung entzogen. Im übrigen ist die Verhängung einer Disziplinarstrafe durch das Gericht jedenfalls unzulässig.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1995)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 13.09.1995
Erscheinungsjahr:1995
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.148 Arbeitnehmer: Disziplinarmittel
331.15 Arbeitsverfassung
347.98 Gericht: Zuständigkeit
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Beschreibung
Zusammenfassung:(ArbVG § 102) / Wurde ein Disziplinarverfahren nicht seiner verfahrensrechtlichen Grundlage entsprechend wirksam beendet, ist es der gerichtlichen Überprüfung entzogen. Im übrigen ist die Verhängung einer Disziplinarstrafe durch das Gericht jedenfalls unzulässig.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog