Verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher in Arbeitsgemeinschaften (ARGE) : VGH 93/18/0230 v.19.1.1995

(ANSchG § 31, VStG § 9) / Eine bestimmte Person kann weder als Bevollmächtigter noch als verantwortlicher Beauftragter bzw. als nach aussen hin berufenes Organ einer ARGE verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1995)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 01.09.1995
Erscheinungsjahr:1995
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331 Arbeitgeber
347.56 Haftpflicht, berufliche
347.72 Gesellschaftsrecht
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
Tags: Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
Beschreibung
Zusammenfassung:(ANSchG § 31, VStG § 9) / Eine bestimmte Person kann weder als Bevollmächtigter noch als verantwortlicher Beauftragter bzw. als nach aussen hin berufenes Organ einer ARGE verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog