Verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher in Arbeitsgemeinschaften (ARGE) : VGH 93/18/0230 v.19.1.1995
(ANSchG § 31, VStG § 9) / Eine bestimmte Person kann weder als Bevollmächtigter noch als verantwortlicher Beauftragter bzw. als nach aussen hin berufenes Organ einer ARGE verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
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Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1995)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 01.09.1995 |
Erscheinungsjahr: | 1995 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331 Arbeitgeber
347.56 Haftpflicht, berufliche 347.72 Gesellschaftsrecht 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | (ANSchG § 31, VStG § 9) / Eine bestimmte Person kann weder als Bevollmächtigter noch als verantwortlicher Beauftragter bzw. als nach aussen hin berufenes Organ einer ARGE verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |