Zum Versetzungsbegriff : OGH 9 Ob A 145/94 v.14.9.1994

Eine Versetzung würde die Entziehung wichtiger, das Schwergewicht der Tätigkeit bildender Aufgaben darstellen. Davon kann nicht die Rede sein, wenn den betroffenen AN nur die fallweise Vertretung der Abteilungsleiter oblag.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Das Recht der Arbeit (45 (1995) Nr.4)
VerfasserIn: Klein, Christoph
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 08.1995
Erscheinungsjahr:1995
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.126 Arbeitnehmer: Versetzung
331.14 Arbeitsordnung
331.225 Lohnzulage
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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