Zum Versetzungsbegriff : OGH 9 Ob A 145/94 v.14.9.1994
Eine Versetzung würde die Entziehung wichtiger, das Schwergewicht der Tätigkeit bildender Aufgaben darstellen. Davon kann nicht die Rede sein, wenn den betroffenen AN nur die fallweise Vertretung der Abteilungsleiter oblag.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Das Recht der Arbeit (45 (1995) Nr.4)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 08.1995 |
Erscheinungsjahr: | 1995 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.126 Arbeitnehmer: Versetzung
331.14 Arbeitsordnung 331.225 Lohnzulage 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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