Keine Bürgschaftsübernahme durch Telefax : OGH 1 Ob 515/95 v.27.3.1995

Die Schriftform ist nicht erfüllt, wenn dem Gläubiger nur das Telefax einer Bürgschaftsurkunde mit händischer Unterschrift übermittelt wird.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Ecolex (6 (1995) Nr.7)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 07.1995
Erscheinungsjahr:1995
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.468 Bürgschaft
384.2 Telefax
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Beschreibung
Zusammenfassung:Die Schriftform ist nicht erfüllt, wenn dem Gläubiger nur das Telefax einer Bürgschaftsurkunde mit händischer Unterschrift übermittelt wird.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog