Öffentlich-rechtliches Ordnungsrecht (hier Abfallrecht) wird durch Konkursrecht nicht verdrängt : OGH 8 Ob 8/94 v.26.5.1994

Der Masseverwalter darf durch die Überlassung einzelner Teile der Masse an den Gemeinschuldner nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstossen / Auf den Besitzwillen des § 309 ABGB kommt es nicht an. Auch der Masseverwalter, der über ein Lager gefährlicher Abfälle verfügungsberechtigt ist, ist als A...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Recht der Umwelt (2 (1995) Nr.2 S.88-91)
Ort / Verlag / Datum:06.1995
Erscheinungsjahr:1995
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.736 Konkursrecht
351.777 Umweltrecht
628.44 Sondermüll
342 Recht, öffentliches
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Beschreibung
Zusammenfassung:Der Masseverwalter darf durch die Überlassung einzelner Teile der Masse an den Gemeinschuldner nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstossen / Auf den Besitzwillen des § 309 ABGB kommt es nicht an. Auch der Masseverwalter, der über ein Lager gefährlicher Abfälle verfügungsberechtigt ist, ist als Abfallbesitzer iSd § 178 Abs.3 AWG anzusehen.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog