Öffentlich-rechtliches Ordnungsrecht (hier Abfallrecht) wird durch Konkursrecht nicht verdrängt : OGH 8 Ob 8/94 v.26.5.1994
Der Masseverwalter darf durch die Überlassung einzelner Teile der Masse an den Gemeinschuldner nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstossen / Auf den Besitzwillen des § 309 ABGB kommt es nicht an. Auch der Masseverwalter, der über ein Lager gefährlicher Abfälle verfügungsberechtigt ist, ist als A...
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Veröffentlicht in: | Recht der Umwelt (2 (1995) Nr.2 S.88-91)
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Ort / Verlag / Datum: | 06.1995 |
Erscheinungsjahr: | 1995 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.736 Konkursrecht
351.777 Umweltrecht 628.44 Sondermüll 342 Recht, öffentliches 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Der Masseverwalter darf durch die Überlassung einzelner Teile der Masse an den Gemeinschuldner nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstossen / Auf den Besitzwillen des § 309 ABGB kommt es nicht an. Auch der Masseverwalter, der über ein Lager gefährlicher Abfälle verfügungsberechtigt ist, ist als Abfallbesitzer iSd § 178 Abs.3 AWG anzusehen. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |