Angabe eines Zusatzstoffs bei Etikettierung von Lebensmitteln : EuGH (1.Kammer), Urteil v.28.9.1994 - Rs.C-144/93 Pfanni Werke Otto Eckart KG gegen Landeshauptstadt München

Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c Ziffer ii erster Gedankenstrich der Richtlinie 79/112/EWG, ist dahin auszulegen, dass ein Zusatzstoff, der während der Herstellung einer Zutat deren Verfärbung verhindert, im Enderzeugnis keine technologische Wirkung mehr ausübt, wenn er in diesem nicht mehr zur Verhin...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Europäisches Wirtschafts-& Steuerrecht ((1995) Nr.6 S.203-204)
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 06.1995
Erscheinungsjahr:1995
Sprache:Deutsch
Klassifikation:351.773.1 Lebensmittelkennzeichnung
351.773.1 Lebensmittelüberwachung
34.038 Rechtsprechung
Region:EU
Deutschland
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Beschreibung
Zusammenfassung:Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c Ziffer ii erster Gedankenstrich der Richtlinie 79/112/EWG, ist dahin auszulegen, dass ein Zusatzstoff, der während der Herstellung einer Zutat deren Verfärbung verhindert, im Enderzeugnis keine technologische Wirkung mehr ausübt, wenn er in diesem nicht mehr zur Verhinderung der Verfärbung vorhanden sein muss.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog