Wechselnehmer : OGH 1 Ob 627/93 v.3.5.1994

Hat der Gläubiger die Kausalforderung abgetreten, so hat der davon verständigte Schuldner die Honorierung des Wechsels zu verweigern, wenn sich der Wechsel noch beim ersten Wechselnehmer befindet. Hat hingegen der Wechselnehmer den Wechsel durch Indossament weitergegeben, so stehen dem Schuldner geg...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Bank - Archiv (43 (1995) Nr.3 S.225-227)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 03.1995
Erscheinungsjahr:1995
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.745/.746 Wechselrecht
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Hat der Gläubiger die Kausalforderung abgetreten, so hat der davon verständigte Schuldner die Honorierung des Wechsels zu verweigern, wenn sich der Wechsel noch beim ersten Wechselnehmer befindet. Hat hingegen der Wechselnehmer den Wechsel durch Indossament weitergegeben, so stehen dem Schuldner gegen den Indossatar Einwendungen nur im Rahmen des Art.17 WG zu.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog