Auslegung der Härteklausel gemäss § 6 Abs.1 IESG : OGH 8 Ob S 19/94 v.15.9.1994

Eine geringfügige Fristenversäumung, die durch das Zusammentreffen mehrerer widriger Umstände verursacht wurde, die einzelnen für sich genommen noch nicht das Ausmass eines minderen Grades des Versehen überschreiten, ist noch als berücksichtigungswürdiger Grund anzusehen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Österr Recht der Wirtschaft (13 (1995) Nr.4 S.150-151)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 04.1995
Erscheinungsjahr:1995
Sprache:Deutsch
Klassifikation:351.83 Entgeltsicherung
34.028 Verfahrensrecht
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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