Auslegung der Härteklausel gemäss § 6 Abs.1 IESG : OGH 8 Ob S 19/94 v.15.9.1994
Eine geringfügige Fristenversäumung, die durch das Zusammentreffen mehrerer widriger Umstände verursacht wurde, die einzelnen für sich genommen noch nicht das Ausmass eines minderen Grades des Versehen überschreiten, ist noch als berücksichtigungswürdiger Grund anzusehen.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Österr Recht der Wirtschaft (13 (1995) Nr.4 S.150-151)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 04.1995 |
Erscheinungsjahr: | 1995 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 351.83 Entgeltsicherung
34.028 Verfahrensrecht 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 351.83 Entgeltsicherung | Dokument Nr. A-844404 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |