Auslegung der Härteklausel gemäss § 6 Abs.1 IESG : OGH 8 Ob S 19/94 v.15.9.1994

Eine geringfügige Fristenversäumung, die durch das Zusammentreffen mehrerer widriger Umstände verursacht wurde, die einzelnen für sich genommen noch nicht das Ausmass eines minderen Grades des Versehen überschreiten, ist noch als berücksichtigungswürdiger Grund anzusehen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Österr Recht der Wirtschaft (13 (1995) Nr.4 S.150-151)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 04.1995
Erscheinungsjahr:1995
Sprache:Deutsch
Klassifikation:351.83 Entgeltsicherung
34.028 Verfahrensrecht
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
Tags: Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
Beschreibung
Zusammenfassung:Eine geringfügige Fristenversäumung, die durch das Zusammentreffen mehrerer widriger Umstände verursacht wurde, die einzelnen für sich genommen noch nicht das Ausmass eines minderen Grades des Versehen überschreiten, ist noch als berücksichtigungswürdiger Grund anzusehen.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog