Arbeitgeberrechte werden zunehmend abgebaut

Eine Kündigung aus betrieblichen Gründen ist nach § 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) nur dann wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff der sozialen Rechtfertigung wird vom BAG immer mehr zu Lasten der Arbeitgeber ausgelegt / Erstmalig hat nun das BAG festge...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Handelsblatt (1995)
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 26.04.1995
Erscheinungsjahr:1995
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.135 Kündigungsschutz
331.13 Kündigung: Arbeit
34.038 Rechtsprechung
Region:Deutschland
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Eine Kündigung aus betrieblichen Gründen ist nach § 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) nur dann wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff der sozialen Rechtfertigung wird vom BAG immer mehr zu Lasten der Arbeitgeber ausgelegt / Erstmalig hat nun das BAG festgestellt, dass bei der Beurteilung der möglichen Weiterbeschäftigung auch solche Arbeitsplätze enzubeziehen sind, bei denen im Zeitpunkt der Kündigung bereits feststeht, dass sie in absehbarer Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist frei werden, 'sofern die Überbrückung dieses Zeitraums dem Arbeitgeber zumutbar ist'.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog