Materiality als Grundsatz externer Rechnungslegung

Der Grundsatz der Materiality verlangt, dass die für die Adressaten eines Jahresabschlusses entscheidungsrelevaten Sachverhalte offengelegt, alle entscheidungsirrelevanten Tatbestände dagegen vernachlässigt werden sollen. So wird vermieden, dass wesentliche Inhalte des Jahresabschlusses gegenüber un...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Die Wirtschaftsprüfung (48 (1995) Nr.2 S.33-42)
VerfasserIn: Ossadnik, Wolfgang
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 15.01.1995
Erscheinungsjahr:1995
Sprache:Deutsch
Klassifikation:657.37 Bilanz
657.37 Jahresabschluss
657.47 Rechnungswesen, betriebliches
657.37 Publizitätsvorschrift
657.63 Wirtschaftsprüfung
Region:USA
Amerika
International
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