Art.3 ScheckG § 1304 ABGB : OGH 3 Ob 544/94 v.7.9.1994
Werden Scheckformulare und Scheckgarantiekarte vom Kartenberechtigten entgegen den vereinbarten Kartenbedingungen gemeinsam in einem abgestellten Auto verwahrt, so trifft die Bank, die bei der Einlösung der Schecks die Unterschriften nicht vergleicht, keinesfalls ein höheres Verschulden. Karteninhab...
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Veröffentlicht in: | Bank - Archiv (43 (1995) Nr.1 S.64-66)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 01.1995 |
Erscheinungsjahr: | 1995 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 336.717 Zahlungsverkehr, bargeldloser
336.71 Bank 347.51 Haftpflicht 347.45 Konsumentenschutz 343.711 Diebstahl 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 2 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Werden Scheckformulare und Scheckgarantiekarte vom Kartenberechtigten entgegen den vereinbarten Kartenbedingungen gemeinsam in einem abgestellten Auto verwahrt, so trifft die Bank, die bei der Einlösung der Schecks die Unterschriften nicht vergleicht, keinesfalls ein höheres Verschulden. Karteninhaber und Bank haben den Schaden daher je zur Hälfte zu tragen. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |