Art.3 ScheckG § 1304 ABGB : OGH 3 Ob 544/94 v.7.9.1994

Werden Scheckformulare und Scheckgarantiekarte vom Kartenberechtigten entgegen den vereinbarten Kartenbedingungen gemeinsam in einem abgestellten Auto verwahrt, so trifft die Bank, die bei der Einlösung der Schecks die Unterschriften nicht vergleicht, keinesfalls ein höheres Verschulden. Karteninhab...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Bank - Archiv (43 (1995) Nr.1 S.64-66)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 01.1995
Erscheinungsjahr:1995
Sprache:Deutsch
Klassifikation:336.717 Zahlungsverkehr, bargeldloser
336.71 Bank
347.51 Haftpflicht
347.45 Konsumentenschutz
343.711 Diebstahl
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 2 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Werden Scheckformulare und Scheckgarantiekarte vom Kartenberechtigten entgegen den vereinbarten Kartenbedingungen gemeinsam in einem abgestellten Auto verwahrt, so trifft die Bank, die bei der Einlösung der Schecks die Unterschriften nicht vergleicht, keinesfalls ein höheres Verschulden. Karteninhaber und Bank haben den Schaden daher je zur Hälfte zu tragen.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog