Ausgleichszulage : OGH 10 Ob S 152/91 v.4.3.1993
Die objektive Beweislast für das Vorliegen von Rechtsmissbrauch trifft den Versicherungsträger. Der erwiesene Verzicht ergibt keinen Beweis des ersten Anscheins, da es an der typischen, formelhaften Verknüpfung fehlt.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Zeitschrift für Arbeitsrecht und Sozialrecht (30 (1995) Nr.1)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 01.1995 |
Erscheinungsjahr: | 1995 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 368.43 Ausgleichszulage
368.43 Pensionsversicherung (SV) 339.233 Einkommen 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 2 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Die objektive Beweislast für das Vorliegen von Rechtsmissbrauch trifft den Versicherungsträger. Der erwiesene Verzicht ergibt keinen Beweis des ersten Anscheins, da es an der typischen, formelhaften Verknüpfung fehlt. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |