Provisionen von dritter Seite als Arbeitsentgelt : OGH 9 Ob A 175/94 v.12.10.1994

(ABGB § 1486) / Provisionen, die dem Arbeitgeber für von ihm geduldete Vermittlungen seiner Arbeitnehmer von dritter Seite zugeflossen sind und die er nach einem Verteilungsschlüssel an seine Arbeitnehmer weiterleitet, sind als der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegende Arbeitsentgelte zu quali...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1995)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 17.02.1995
Erscheinungsjahr:1995
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.2 Gehalt
331.23 Lohnform
34.038 Rechtsprechung
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