Arbeiterkammermitgliedschaft von WT-Zweigstellenleiter und Doppelmitgliedschaft : VfGH B 1565/93 v.29.9.1994
(AKG § 10) / Der Leiter einer Zweigstelle eines WT-Unternehmens ist von der Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer nicht ausgenommen. Die unterschiedliche Behandlung von Berufsanwärtern und angestellten Wirtschaftstreuhändern ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Eine Mitgliedschaft bei zwei Kammern auf...
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Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1995)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 28.02.1995 |
Erscheinungsjahr: | 1995 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.77 Angestellte, leitende
061.1:331(094.5) Arbeiterkammergesetz 061.1:380.15 WK 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | (AKG § 10) / Der Leiter einer Zweigstelle eines WT-Unternehmens ist von der Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer nicht ausgenommen. Die unterschiedliche Behandlung von Berufsanwärtern und angestellten Wirtschaftstreuhändern ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Eine Mitgliedschaft bei zwei Kammern auf Grund ein und derselben Berufstätigkeit unter dem Gesichtspuntk der sachlichen Abgrenzung des zur gesetzlichen beruflichen Vertretung jeweils zusammengeschlossenen Personenkreises ist nicht zu beanstanden. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |