Arbeiterkammermitgliedschaft von WT-Zweigstellenleiter und Doppelmitgliedschaft : VfGH B 1565/93 v.29.9.1994

(AKG § 10) / Der Leiter einer Zweigstelle eines WT-Unternehmens ist von der Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer nicht ausgenommen. Die unterschiedliche Behandlung von Berufsanwärtern und angestellten Wirtschaftstreuhändern ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Eine Mitgliedschaft bei zwei Kammern auf...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1995)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 28.02.1995
Erscheinungsjahr:1995
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.77 Angestellte, leitende
061.1:331(094.5) Arbeiterkammergesetz
061.1:380.15 WK
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:(AKG § 10) / Der Leiter einer Zweigstelle eines WT-Unternehmens ist von der Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer nicht ausgenommen. Die unterschiedliche Behandlung von Berufsanwärtern und angestellten Wirtschaftstreuhändern ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Eine Mitgliedschaft bei zwei Kammern auf Grund ein und derselben Berufstätigkeit unter dem Gesichtspuntk der sachlichen Abgrenzung des zur gesetzlichen beruflichen Vertretung jeweils zusammengeschlossenen Personenkreises ist nicht zu beanstanden.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog