Arbeitgeber darf sich irren, aber er darf nicht lügen : BAG 2 AZR 31/94 v.22.9.1994

Der Betriebsrat ist nach § 102 BetrVG vor jeder Kündigung zu hören. Die Anhörung war dann nicht ordnungsgemäss, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat den Sachverhalt bewusst irreführend, auch durch Verschweigen wesentlicher Umstände, schildert.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Handelsblatt (1995)
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 20.02.1995
Erscheinungsjahr:1995
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.135 Kündigungsschutz
331.152 Betriebsrat
65.012.4 Unternehmerverhalten
331.15 Arbeitsverfassung
Region:Deutschland
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Beschreibung
Zusammenfassung:Der Betriebsrat ist nach § 102 BetrVG vor jeder Kündigung zu hören. Die Anhörung war dann nicht ordnungsgemäss, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat den Sachverhalt bewusst irreführend, auch durch Verschweigen wesentlicher Umstände, schildert.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog