Brutto-und Nettobeträge : OGH 8 Ob 283/94 v.14.7.1994 / ZPO § 235 Abs.4

Auf Brutto-und Nettobeträge lautende Forderungen sind als gleichartig anzusehen / Bezüglich der nur aus dem Nettobetrag zustehenden Zinsen ist allerdings die § 54 Abs.1 KO entsprechende, in der Anmeldung beachtete Begrenzung vorzunehmen.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1995)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 17.01.1995
Erscheinungsjahr:1995
Sprache:Deutsch
Klassifikation:351.83 Entgeltsicherung
347.9 Zivilprozessordnung
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Auf Brutto-und Nettobeträge lautende Forderungen sind als gleichartig anzusehen / Bezüglich der nur aus dem Nettobetrag zustehenden Zinsen ist allerdings die § 54 Abs.1 KO entsprechende, in der Anmeldung beachtete Begrenzung vorzunehmen.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog