Europäisches Übereinkommen : OGH 15 Os 167/93 v.16.12.1993
Die Republik Österreich hat den deutschen Strafverfolgungsbehörden auch in Strafverfahren wegen fiskalisch strafbarer Handlungen Rechtshilfe zu leisten. Die Rechtshilfe darf nicht mit dem generellen Hinweis auf eine nach den österreichischen Gesetzen bestehende Geheimhaltungspflicht verweigert werde...
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Bank - Archiv (42 (1994) Nr.9 S.728-731)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 09.1994 |
Erscheinungsjahr: | 1994 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 336.719 Bankgeheimnis
341.45 Rechtshilfe, zwischenstaatliche 341.241 Vertrag, internationaler 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
Deutschland |
Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 2 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Die Republik Österreich hat den deutschen Strafverfolgungsbehörden auch in Strafverfahren wegen fiskalisch strafbarer Handlungen Rechtshilfe zu leisten. Die Rechtshilfe darf nicht mit dem generellen Hinweis auf eine nach den österreichischen Gesetzen bestehende Geheimhaltungspflicht verweigert werden, sondern es ist im konkreten Fall zu beurteilen, ob nach österreischischem Recht die Geheimhaltungspflicht aufgehoben ist. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |