Europäisches Übereinkommen : OGH 15 Os 167/93 v.16.12.1993

Die Republik Österreich hat den deutschen Strafverfolgungsbehörden auch in Strafverfahren wegen fiskalisch strafbarer Handlungen Rechtshilfe zu leisten. Die Rechtshilfe darf nicht mit dem generellen Hinweis auf eine nach den österreichischen Gesetzen bestehende Geheimhaltungspflicht verweigert werde...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Bank - Archiv (42 (1994) Nr.9 S.728-731)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 09.1994
Erscheinungsjahr:1994
Sprache:Deutsch
Klassifikation:336.719 Bankgeheimnis
341.45 Rechtshilfe, zwischenstaatliche
341.241 Vertrag, internationaler
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Deutschland
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Beschreibung
Zusammenfassung:Die Republik Österreich hat den deutschen Strafverfolgungsbehörden auch in Strafverfahren wegen fiskalisch strafbarer Handlungen Rechtshilfe zu leisten. Die Rechtshilfe darf nicht mit dem generellen Hinweis auf eine nach den österreichischen Gesetzen bestehende Geheimhaltungspflicht verweigert werden, sondern es ist im konkreten Fall zu beurteilen, ob nach österreischischem Recht die Geheimhaltungspflicht aufgehoben ist.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog