Anerkennung von Berufskrankheiten : BMAS 21.891/136-2/94 v.12.9.1994
(ASVG § 177 Abs.2) / Krankheiten, die nicht in der Liste der Berufskrankheiten enthalten sind, können nur dann als Berufskrankheiten anerkannt werden, wenn der arbeitsbedingte Anteil des Gesunheitsschadens ursächlich erkennbar und quantifizierbar ist.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1994)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 06.12.1994 |
Erscheinungsjahr: | 1994 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 613.62 Berufskrankheit
331.82 Arbeitsmedizin 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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