Ein Verbot von Cannabis verhindert keinen einzigen Drogentoten : Rauschmittel und Verfassungswidrigkeit

Das Bundesverfassungsgericht hat Ende April 1994 entschieden, dass der Umgang mit Haschisch (Cannabis), auch in geringen Mengen, weiter strafrechtlich verboten bleibt. Die grundsätzliche Diskussion über Sinn und Zweck strafbesetzter Drogenprohibition ist damit jedoch nicht am Ende.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Frankfurter Rundschau (1994)
VerfasserIn: Hohmann, Ralf
Matt, Holger
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 08.08.1994
Erscheinungsjahr:1994
Sprache:Deutsch
Klassifikation:613.8 Suchtgift
343.9 Kriminalität
Region:Deutschland
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Das Bundesverfassungsgericht hat Ende April 1994 entschieden, dass der Umgang mit Haschisch (Cannabis), auch in geringen Mengen, weiter strafrechtlich verboten bleibt. Die grundsätzliche Diskussion über Sinn und Zweck strafbesetzter Drogenprohibition ist damit jedoch nicht am Ende.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog